Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Einrichtungen des Landes. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht
a) für die Verwaltung des Landtags und den Landesrechnungshof, unbeschadet ihrer Stellung als oberste Landesbehörden, sowie für die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter,
b) für den Landesbeauftragten für den Datenschutz,
c) für die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen),
d) für die staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen gemäß § 1 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 LOG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 01.03.2011 – 15 B 127/11Zitiert von 8
- SG Detmold, 10.12.2009 – S 19 SB 59/08Zitiert von 1
- SG Detmold, 18.09.2009 – S 19 SB 7/09Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2025 in Kraft
§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, in Kraft getreten am 1. Oktober 2025
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.